Satzung

Satzung des Vereins „Gemeinsam Europa gestalten“ in der Fassung vom 21.05.2013

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Gemeinsam Europa gestalten”
  2. Der Sitz des Vereins ist in Buch/Hunsrück.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  4. Nach der Eintragung in das Vereinsregister, führt er den Zusatznamen „eingetragener Verein” bzw. e.V.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins

Zweck des Vereins ist die Sensibilisierung für die europäische Idee, Schaffung eines europäischen Bewusstseins und neutrale Vermittlung mit europäischen Themen.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
  2. Er fördert die Idee der Bildung und Erziehung basierend auf der gemeinsamen Erfahrung der Mitglieder (i.S.d. §52 II Nr. 7 AO). Hierzu unterstützt er den Austausch junger und erwachsener Menschen über gesellschaftliche, wissenschaftliche, politische und kulturelle Themen rund um Deutschland, Europa und die Welt (i.S.d. §52 II Nr. 24 AO). Seine Arbeit soll zu Engagement in Gesellschaft und Wissenschaft ermutigen (i.S.d. §52 II Nr. 25 AO). Insbesondere will der Verein Menschen zu geistiger Offenheit, tolerantem Verhalten, Kreativität sowie zur Entwicklung eines kritischen Reflexionsvermögens anregen (i.S.d. §52 II Nr. 13 AO). Er hält sich dabei an die Gepflogenheiten der politischen Bildungsarbeit beruhend auf dem Beutelsbacher Konsens und ist politisch und religiös neutral.
  3. Zur Verwirklichung dieser Ziele kann der Verein insbesondere
    1. Kongresse, Seminare und Tagungen anbieten und durchführen,
    2. Informationsmaterial publizieren,
    3. mit anderen Organisationen im In- und Ausland kooperieren.
    4. andere Gruppierungen, die den Zielen und Zwecken dieser Satzung entsprechen, mit Geld- und Sachmitteln unterstützen.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft steht jeder natürlichen oder juristischen Person offen, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach Antrag der Vorstand. Der Antrag soll Textform genügen. Im Falle einer Ablehnung ist dem Antragsteller die Entscheidung zu begründen. Der Vorstand führt eine Mitgliederliste.
  3. Im Falle der Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung über einen Widerspruch des Antragstellers. Die Ablehnung ist der Mitgliederversammlung zu begründen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss, beziehungsweise bei juristischen Personen auch durch Auflösung.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands in Textform. Die Mitgliedschaft endet mit dem Kalenderjahr.
  3. Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält oder in grober Weise den Interessen und Zielen des Vereins zuwiderhandelt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei gleichberechtigte Vorsitzenden und einem Kassenwart.
  2. Jedes Mitglied des Vorstands ist sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten alleine vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit absoluter Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit absoluter Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
  5. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen einstimmig.
  6. Die Sitzungen des Vorstands sind für alle Mitglieder des Vereins zugänglich. Die Protokolle der Sitzungen sind den Mitgliedern zugänglich zu machen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
  2. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen,
    • mindestens einmal jährlich,
    • wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
    • bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten oder;
    • wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  4. Der Vorstand hat bei der regelmäßigen jährlichen Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen, die von den Kassenprüfern zu prüfen ist; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands zu beschließen.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von den Vorsitzenden geleitet; sind diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
    • die Genehmigung der Jahresrechnung,
    • die Entlastung des Vorstands,
    • die Entlastung der Kassenprüfer,
    • die Wahl des Vorstands,
    • die Wahl zweier Kassenprüfer,
    • Satzungsänderungen,
    • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    • Anträge des Vorstands und der Mitglieder und
    • die Auflösung des Vereins.
  7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung der Stimme ausgeschlossen.
  8. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand versandte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Ausgenommen davon sind Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Wahlen. Diese müssen spätestens eine Woche nach Versandt der Einladung beim Vorstand eingegangen sein. Der Vorstand muss diese auf die Tagesordnung setzen und die Mitglieder nach Ablauf dieser Frist über die Änderung informieren.
  9. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Protokollführer zu unterzeichnen und soll auch vom Versammlungsleiter unterzeichnet werden. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf Antrag eingesehen werden und muss von der nachfolgenden Mitgliederversammlung genehmigt werden.

§ 9 Allgemeine Bestimmungen zur Mehrheiten und Beschlussfassung

  1. Mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung über die Annahme von Beschlussanträgen
  2. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen ist erforderlich für:
    • Satzungsänderungen
    • Ausschluss von Mitgliedern
  3. Eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen bei einer Teilnahme von mindestens zwei Dritteln der Vereinsmitglieder ist für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung zur Vereinsauflösung nicht beschlussfähig, so ist die schriftliche Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder ausreichend.
  4. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 10 Präsenz-Verfahren der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung im Präsenzverfahren ist vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift oder E-Mailadresse.
  2. Im Präsenzverfahren erfolgen Abstimmungen grundsätzlich durch Handzeichen; wenn eines der erschienenen Mitglieder dies verlangt, ist schriftlich und geheim abzustimmen.

§ 11 Online-Verfahren der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung kann auch als Online-Mitgliederversammlung abgehalten werden. Die Identifizierung der Teilnehmer muss zweifelsfrei erfolgen.
  2. Die Mitgliederversammlung im Online-Verfahren ist vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift oder E-Mailadresse. Die Einladung zu einer Online-Versammlung muss neben der Tagesordnung auch Zugangsinformationen zur Online-Versammlung enthalten. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Passwort keinem Dritten zugänglich zu machen.
  3. Die Mitgliederversammlung im Online-Verfahren ist vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift oder E-Mailadresse. Die Einladung zu einer Online-Versammlung muss neben der Tagesordnung auch Zugangsinformationen zur Online-Versammlung enthalten. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Passwort keinem Dritten zugänglich zu machen.
  4. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen; wenn eines der erschienenen Mitglieder dies verlangt, ist geheim abzustimmen.
  5. Der Vorstand richtet geeignete technische Hilfsmittel für Wahlen und Abstimmung ein. Zusammenkünfte anderer Vereinsorgane und Beschlüsse dieser Organe können gemäß den vorstehenden Vorschriften über Online-Versammlungen ebenfalls auf dem Wege einer Online-Versammlung durchgeführt werden.

§ 12 Beiträge

  1. Es werden keine Beiträge erhoben.
  2. Der Verein finanziert sich aus Spenden und anderen Mitteln von Dritten.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Öffentliche Stiftung bürgerlichen Rechts „Europa-Haus Marienberg” mit Sitz in Bad Marienberg. Stehen dem rechtliche Hürden entgegen, fällt das Vereinsvermögen an die Bundesrepublik Deutschland zur Verwendung für politische Bildung. Diese hat es dann ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

  1. Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Vereins am 21.05.2013 in Bad Honnef beschlossen.
  2. Sie tritt am Tag ihrer Verabschiedung in Kraft.